Antrag Nr. 33/2016 zur Sitzung des Ortsbeirats Mainz-Kostheim am Mittwoch, 5. Oktober 2016
Der Ortsbeirat möge beschließen:
Der Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden wird gebeten, zwischen Uthmannstraße / Hallgarter Straßer und Kommerzienrat-Disch-Brücke beidseitig einen Fahrradschutzstreifen mit mindestens 1,50 m Breite auf der Hochheimer Straße aufzubringen und die Fußweg-Nutzungsmöglichkeit für Fahrräder auf der gleichen Strecke zu streichen.
Begründung:
Der Fahrradstreifen ist beidseitig durchgehend vorhanden vom Bahnhof Kastel bis zur Kreuzung Uthmannstraße / Hallgarter Straße. Ab diesem Zeitpunkt können Fahrradfahrer im Mischverkehr mitfahren. Dieser darf hier Tempo 50 fahren, was insbesondere gegen Ortsausgang häufig überschritten wird.
Außerdem besteht der Mischverkehr zu einem nennenswerten Anteil aus LKWs oder Linienbussen. Alternativ dürfen Fahrradfahrer beidseitig die Fußgängerwege mitverwenden. In der Praxis wird dies insbesondere innerorts, wo sich viele Einfahrten finden (z.B. Friedhof, Lidl) nicht angenommen. Dass es dabei auch immer wieder zu Konkurrenzsituationen mit den vorrangigen Fußgängern kommt, ist ebenfalls kritisch zu sehen. Diese Situation ließe sich mit einem Schutzstreifen auflösen.
Diese Maßnahme wird im Radverkehrskonzept 2015 der Landeshauptstadt Wiesbaden für Kostheim eindeutig empfohlen.
Das Radverkehrskonzept erläutert Schutzstreifen und die dafür nötigen Voraussetzungen wie folgt:
Beim Schutzstreifen wird dem Radverkehr durch Markierung einer Leitlinie (Z 340 StVO) ein Teil der Fahrbahn zur bevorzugten Nutzung zur Verfügung gestellt. Im Unterschied zu den Radfahrstreifen sind Schutzstreifen somit Teil der Fahrbahn und dürfen vom Kfz-Verkehr bei Bedarf überfahren werden.
Schutzstreifen können bei Separationsbedarf auf Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von bis zu 50 km/h angelegt werden, wenn die Verkehrszusammensetzung eine Mitbenutzung des Schutzstreifens durch den Kraftfahrzeugverkehr nur in seltenen Fällen erfordert. Voraussetzung für die Anlage von Schutzstreifen ist, dass Mischverkehr auf der Fahrbahn noch vertretbar ist. Nach den ERA liegt die Einsatzgrenze bei i.d.R. 400 bis 1.000 Kfz/h.
Die anzustrebende Regelbreite von Schutzstreifen beträgt 1,50 m, die Mindestbreite liegt bei 1,25 m. Der abzüglich Schutzstreifen verbleibende Fahrbahnteil (Kernfahrbahn) muss so breit sein, dass sich zwei Personenkraftwagen gefahrlos begegnen können, dies entspricht einer Breite von 4,50 m.
Schutzstreifen werden mit unterbrochenen 12 cm-Schmalstrichen mit 1,00 m Strich- und 1,00 m Lückenlänge markiert. Zur Verdeutlichung der Zweckbestimmung sollen in regelmäßigen Abständen Radfahrer-Piktogramme gemäß den Richtlinien für die Markierung von Straßen – RMS aufgebracht werden. An Einmündungen sind die Markierungen durchzuführen.
Mainz-Kostheim, 21. September 2016
gez. Marion Mück-Raab
– Fraktionssprecherin –
Abstimmungsergebnis
Am 05.10.2016 bei zwei Enthaltungen (SPD), durch acht Gegenstimmen (4 FWG, 2 CDU, 1 SPD, 1 FDP) abgelehnt.
Abstimmungsergebnis (PiWi)
Beschluss Nr. 0160/2016 (PiWi | PDF)
Weitere Informationen
- Sitzung im AUF-Kalender
- Einladung und Protokoll (PiWi) zur Sitzung am 05.10.2016
- Ausführliche Tagesordnung (PiWi) mit Abstimmungsergebnissen
- Vorgang 16-O-26-0116 (PiWi)