Antrag Nr. 32/2016 zur Sitzung des Ortsbeirats Mainz-Kostheim am Mittwoch, 5. Oktober 2016
Der Ortsbeirat möge beschließen:
Der Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden wird gebeten, zwischen Mainzer Weg und Maaraustraße beidseitig einen Fahrradschutzstreifen mit mindestens 1,50 m Breite auf Kostheimer Landstraße und Hauptstraße aufzubringen.
Begründung:
Der Fahrradstreifen ist beidseitig durchgehend vorhanden von der Verkehrsampel an der Kreuzung Am Mainzer Weg / Kostheimer Landstraße bis zur Kreuzung Philippsring / Kostheimer Landstraße (und darüber hinaus). Dass er ausgerechnet am Mainzer Weg endet, wo anders als ab der Maaraustraße bzw. in den Erschließungsstraßen Alt-Kostheims keine Geschwindigkeitsreduktion auf Tempo 30 vorliegt, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Hauptstraße eine viel befahrene Straße inklusive Bus- und LKW-Verkehr darstellt.
Anders als ab der Maaraustraße hat ein Radfahrer auch keine parallele direkte Fahrradstrecke, die als Ausweichroute verwendet werden kann; es bleibt nur das Fahren im Mischverkehr oder das Ausweichen in die Erschließungsstraßen.
Diese Maßnahme wird im Radverkehrskonzept 2015 der Landeshauptstadt Wiesbaden zusammen mit einer Behandlung des Teilstücks der Hauptstraße zwischen Maaraustraße und Mainbrücke als dringlichste Maßnahme für Kostheim angesehen.
Das Radverkehrskonzept erläutert Schutzstreifen und die dafür nötigen Voraussetzungen wie folgt:
Beim Schutzstreifen wird dem Radverkehr durch Markierung einer Leitlinie (Z 340 StVO) ein Teil der Fahrbahn zur bevorzugten Nutzung zur Verfügung gestellt. Im Unterschied zu den Radfahrstreifen sind Schutzstreifen somit Teil der Fahrbahn und dürfen vom Kfz-Verkehr bei Bedarf überfahren werden.
Schutzstreifen können bei Separationsbedarf auf Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von bis zu 50 km/h angelegt werden, wenn die Verkehrszusammensetzung eine Mitbenutzung des Schutzstreifens durch den Kraftfahrzeugverkehr nur in seltenen Fällen erfordert. Voraussetzung für die Anlage von Schutzstreifen ist, dass Mischverkehr auf der Fahrbahn noch vertretbar ist. Nach den ERA liegt die Einsatzgrenze bei i.d.R. 400 bis 1.000 Kfz/h.
Die anzustrebende Regelbreite von Schutzstreifen beträgt 1,50 m, die Mindestbreite liegt bei 1,25 m. Der abzüglich Schutzstreifen verbleibende Fahrbahnteil (Kernfahrbahn) muss so breit sein, dass sich zwei Personenkraftwagen gefahrlos begegnen können, dies entspricht einer Breite von 4,50 m. Schutzstreifen werden mit unterbrochenen 12 cm-Schmalstrichen mit 1,00 m Strich- und 1,00 m Lückenlänge markiert.
Zur Verdeutlichung der Zweckbestimmung sollen in regelmäßigen Abständen Radfahrer-Piktogramme gemäß den Richtlinien für die Markierung von Straßen – RMS aufgebracht werden. An Einmündungen sind die Markierungen durchzuführen.
Mainz-Kostheim, 21. September 2016
gez. Marion Mück-Raab
– Fraktionssprecherin –
Abstimmungsergebnis
Am 05.10.2016 bei drei Enthaltungen (SPD), durch sieben Gegenstimmen (4 FWG, 2 CDU, 1 FDP) abgelehnt.
Abstimmungsergebnis (PiWi)
Beschluss Nr. 0159/2016 (PiWi | PDF)
Weitere Informationen
- Sitzung im AUF-Kalender
- Einladung und Protokoll (PiWi) zur Sitzung am 05.10.2016
- Ausführliche Tagesordnung (PiWi) mit Abstimmungsergebnissen
- Vorgang 16-O-26-0115 (PiWi)