Anmahnung der Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften zur Beteiligung der Ortsbeiräte

Die Betei­li­gung der Orts­bei­räte bei städ­ti­schen Entschei­dungen ist nach § 83 Hessi­sche Gemein­de­ord­nung (HGO) zwin­gend vorge­schrieben. In welchen Fällen diese Betei­li­gung zu erfolgen hat, ist durch die Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­samm­lung der Landes­haupt­stadt Wies­baden in einer Geschäfts­ord­nung verbind­lich geregelt.

Gegen diese recht­li­chen Vorgaben wurde seitens des Magis­trats in jüngster Vergan­gen­heit mehr­fach verstoßen.

Der Orts­beirat möge deshalb beschließen:
Der Orts­beirat Mainz-Kastel weist aus gege­benem Anlass darauf hin, dass die Betei­li­gung des Orts­bei­rats bei städ­ti­schen Entschei­dungen, die wesent­lich den Orts­be­zirk Mainz-Kastel betreffen, nach § 83 HGO zwin­gend vorge­schrieben ist und städ­ti­sche Richt­li­nien dies konkretisieren. 

Der Orts­beirat erwartet, dass diese Richt­li­nien seitens des Magis­trats einge­halten werden und die mit der Umset­zung der Sitzungs­vor­lagen verbun­denen Folgen in den Sitzungs­vor­lagen klar benannt werden bzw. deut­lich erkennbar sind und die Sitzungs­vor­lagen recht­zeitig vor ihrer Beschluss­fas­sung im Magis­trat dem Orts­beirat zur Bera­tung vorge­legt werden.

Begrün­dung:
Weitere Begrün­dung ggf. mündlich.