Anliegerstraße Fort Biehler

Der Orts­beirat Mainz-Kastel verweist auf seinen Beschluss Nr. 0156/​2010 vom 14. Dezember 2010 und bittet den Magis­trat der Landes­haupt­stadt Wies­baden erneut darum zu veran­lassen, die durch die Sied­lung führende Boelcke­straße als Anlie­ger­straße einzu­richten und mit dem Verkehrs­zei­chen 250 und dem Zusatz­schild „Anlieger frei“ zu versehen.

Begrün­dung:
Die bisher vorge­brachten Argu­mente für eine Anlie­ger­straße (Nutzung der Boecke­straße als „Umge­hungs­straße“ bei Stau, Schä­di­gung der Erben­heimer Warte durch hohes Verkehrs­auf­kommen) bleiben bestehen und werden erneut vorgetragen.

Zudem ist Einrichten der Anlie­ger­straße durch die vorbe­schrie­benen Verkehrs­zei­chen aufgrund der beson­deren Umstände zwin­gend geboten, § 45 STVO.

Diese gesetz­liche Rege­lung wurde seitens des Dezer­nats für Stadt­ent­wick­lung und Verkehr als Rechts­grund­lage für die ableh­nende Entschei­dung, siehe Schreiben Stadtrat Prof. Pös vom 13.01.11, benannt.

Tatsäch­lich ist das Einrichten einer Anlie­ger­straße nach § 45 STVO „zwin­gend geboten“ aufgrund der nach­ste­hend aufge­führten „beson­deren Umstände“:

  • 1) Bei der Boelcke­straße im Bereich Fort Biehler handelt es sich um eine Straße, die von der Fahr­bahn­breite her Gegen­ver­kehr (zumin­dest von LKWs) im Prinzip nicht zulässt. Eine Einbahn­straße ist nicht möglich. Eine Fahr­bahn­ver­brei­te­rung auf das gesetz­liche Mindestmaß ist weder erwünscht noch realisierbar.
  • 2) Die Straße hat keine befes­tigten Rand­streifen und grenzt unmit­telbar an Grund­stücks­grenzen. Ein Gehweg ist nicht vorhanden, obwohl die Straße nicht als „verkehrs­be­ru­higter Bereich“ ausge­baut ist. Dieser Ausbau wäre aller­dings sehr teuer. Aufgrund der Begrenzt­heit der städ­ti­schen Mittel ist die Auswei­sung als Anlie­ger­straße zwin­gend geboten (bis evtl. finan­zi­elle Mittel für den Ausbau als verkehrs­be­ru­higter Bereich bereit stehen und eine Reali­sie­rung möglich ist.).
  • 3) Für den Durch­gangs­ver­kehr ist diese Straße nicht erfor­der­lich. Im Gegen­teil: Dem Zeit­ge­winn von wenigen Minuten bei Stau stehen der Zeit­ver­lust und die Gefähr­dung beim Einfä­deln auf die B 454 gegen­über. Es gibt also über­haupt kein berech­tigtes Inter­esse von Dritten bzw. der Allge­mein­heit, das dem Inter­esse der Anwohner/​innen entge­gen­steht und mit diesem abzu­wägen wäre. Der Schutz von anderen Inter­essen ist aber gerade der Sinn der strengen Ausnah­me­re­ge­lung des § 45, Abs. 9.

Ergebnis:
Antrags­gemäß angenommen.