Änderungsvorschlag zur Baumschutzsatzung

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach­ste­hend die Ände­rungs­vor­schläge vom Arbeits­kreis Umwelt und Frieden (AUF-AKK)  zum Entwurf der Baum­schutz­sat­zung – 06-V-36-0028:

§3 Sach­li­cher Geltungsbereich

Absatz 1 heißt in Anleh­nung an die Satzungen der Städte Darm­stadt und Frank­furt am Main:

Von dieser Satzung geschützt sind Laub­bäume mit einem Stamm­um­fang ab 60 cm und Nadel­bäume mit einem Stamm­um­fang ab 90 cm, jeweils gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Liegt der Kronen­an­satz unter dieser Höhe, ist der Stamm­um­fang unter dem Kronen­an­satz maßge­bend. Bei mehr­stäm­migen Bäumen entscheidet die Summe der Einzel­stamm­um­fänge ab einem Einzel­stamm­um­fang von 30 cm.

§5 –  Genehmigung

Alle Rege­lungen und Vorschriften die Geneh­mi­gung betref­fend sind öffent­lich zu machen.

Absatz 4 heißt neu:
4. von einem Baum eine unmit­tel­bare Gefahr für bestimmte Personen und Sachen ausgeht und die Gefahr  nicht auf andere Weise mit zumut­baren Aufwand zu beheben ist.

§7 Ersatz­pflan­zung, Ausgleichszahlung

Dem Absatz 1 wird hinzu­ge­fügt:
Die Ersatzpflanzung(en) erfolgen zeitnah, spätes­tens inner­halb der nächsten Pflanzperiode.

Im jewei­ligen Orts­teil darf sich das Mikro­klima nicht verschlech­tern und daher sollten Ersatz­pflan­zungen im betrof­fenen Orts­teil vorge­nommen werden.

Die Baum­schutz­sat­zung sollte einen Hinweis enthalten, dass sie auch bei zukünf­tigen Novel­lie­rungen des HeNatG weiterhin gelten soll bzw. ange­passt werden soll

Der Antrag wurde einstimmig angenommen.